UN Resolution 181 (II)

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  • Erstellungsdatum 29. Oktober 2023
  • Zuletzt aktualisiert 29. Oktober 2023

UN Resolution 181 (II)

 

UN Resolution 181 (II). Die künftige Regierung Palästinas

A Die Generalversammlung,

 

nachdem sie auf Ersuchen der Mandatsmacht zu einer Sondertagung zusammengetreten ist, um einen Sonderausschuß zu bilden und ihn anzuweisen, die Prüfung der Frage der künftigen Regierung Palästinas auf der zweiten ordentlichen Tagung der Generalversammlung vorzubereiten;

nach Bildung eines Sonderausschusses mit dem Auftrag, alle für das Palästinaproblem erheblichen Fragen und Probleme zu untersuchen und Vorschläge zur Lösung des Problems auszuarbeiten, und

nach Entgegennahme und Prüfung des Berichts des Sonderausschusses (Dokument A/364)1, der eine Reihe einstimmiger Empfehlungen und einen von der Mehrheit des Sonderausschusses gebilligten Teilungsplan mit Wirtschaftsunion enthält,

ist der Auffassung, daß die gegenwärtige Situation in Palästina geeignet ist, das Gemeinwohl und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Nationen zu beeinträchtigen;

nimmt Kenntnis von der Erklärung der Mandatsmacht, wonach sie plant, die Räumung Palästinas bis zum 1. August 1948 abzuschließen;

empfiehlt dem Vereinigten Königreich als der Mandatsmacht für Palästina und allen anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen hinsichtlich der künftigen Regierung Palästinas die Verabschiedung und Durchführung des nachstehend dargelegten Teilungsplans mit Wirtschaftsunion;

ersucht darum,

a) daß der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die in dem Plan zu dessen Durchführung vorgesehen sind;

b) daß der Sicherheitsrat prüft, sofern die Umstände während der Übergangszeit dies erfordern, ob die Situation in Palästina eine Bedrohung des Friedens darstellt. Entscheidet der 1Siehe Offizielles Protokoll der zweiten Tagung der Generalversammlung, Beilage 11, Band I-IV

Sicherheitsrat, daß eine solche Bedrohung vorliegt, so soll er zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit die Ermächtigung der Generalversammlung dahin gehend ergänzen, daß er gemäß den Artikeln 39 und 41 der Charta Maßnahmen ergreift, um die Kommission der Vereinten
Nationen wie in dieser Resolution vorgesehen mit der Befugnis auszustatten, in Palästina die ihr mit dieser Resolution zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;

c) daß der Sicherheitsrat jeden Versuch, die in dieser Resolution vorgesehene Regelung gewaltsam zu ändern, als eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung, gemäß Artikel 39 der Charta, betrachtet;

d) daß der Treuhandrat darüber unterrichtet wird, welche Verantwortlichkeiten ihm nach dem Plan obliegen;

fordert die Einwohner Palästinas auf, die Schritte zu unternehmen, die ihrerseits erforderlich sind, um den Plan zu verwirklichen;

appelliert an alle Regierungen und alle Völker, alles zu unterlassen, was die Durchführung dieser Empfehlungen behindern oder verzögern könnte, und

ermächtigt den Generalsekretär, die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder der in Teil I Abschnitt B Ziffer 1 genannten Kommission auf der Grundlage und in der Form, die ihm unter den Umständen am geeignetsten erscheinen, zu erstatten und der Kommission das Personal zur Verfügung zu stellen, das sie zur Wahrnehmung der ihr von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben benötigt.