2017: Pressemitteilung: Rücknahme von Aktien

Rücknahme der von Privataktionären gehaltenen Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Endgültige Entscheidung des Haager Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht in Den Haag hat heute seine endgültige Entscheidung über die obligatorische Rücknahme der früher von Privataktionären gehaltenen 72 648 Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) bekannt gegeben.


Am 8. Januar 2001 hatte die ausserordentliche Generalversammlung der BIZ beschlossen, die Möglichkeit, BIZ-Aktien zu halten, ausschliesslich auf Zentralbanken zu beschränken, und die obligatorische Rücknahme sämtlicher BIZ-Aktien in Händen von Privataktionären gegen Zahlung einer Entschädigung von CHF 16 000 je Aktie genehmigt.

 

Drei ehemalige Privataktionäre hatten die obligatorische Rücknahme angefochten und Klage vor dem
Schiedsgericht in Den Haag erhoben.

 


Am 22. November 2002 hatte das Schiedsgericht ein Teilurteil über die Rechtmässigkeit der Rücknahme der Aktien in Händen von Privataktionären und die anwendbaren Grundsätze für die Bewertung dieser Aktien gefällt und den ehemaligen Privataktionären einen Pro-rata-Anteil von 70% des Nettosubstanzwerts der Bank zugesprochen. Es hatte jedoch den genauen Betrag, der zusätzlich zu der von der Bank bereits gezahlten
Entschädigung von CHF 16 000 je Aktie zu zahlen ist, noch nicht festgelegt.


In seinem endgültigen Urteil, das nun auf www.pca-cpa.org veröffentlicht wurde, hat das Schiedsgericht den Klägern einen zusätzlichen Betrag von CHF 7 977,56 je Aktie zugesprochen. Ferner hat das Schiedsgericht bestimmt, dass für den Zeitraum vom 8. Januar 2001 bis zum 19. September 2003 ein einfacher Zins von 5% auf diesen Betrag zu zahlen ist, d.h. CHF 1 075,34 je Aktie. Somit wird pro zurückgenommene Aktie, die
am 8. Januar 2001 im Aktienregister der Bank eingetragen war, ein zusätzlicher Gesamtbetrag von CHF 9 052,90 zur Auszahlung kommen.


Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und kann somit nicht angefochten werden. Das Schiedsgericht befand, dass seine Entscheidung angesichts seiner ausschliesslichen Zuständigkeit in dieser Angelegenheit die massgebliche Auslegung der Statuten der Bank bezüglich der Gültigkeit der obligatorischen Rücknahme und der
Bewertung der zurückgenommenen Aktien darstellt.


Wie die Bank bereits angekündigt hatte, wird sie diese Entscheidung einheitlich gegenüber allen ehemaligen Privataktionären zur endgültigen Abgeltung sämtlicher Ansprüche anwenden, und sie wird in den nächsten Tagen bezüglich der Auszahlung direkt mit ihnen schriftlich Kontakt aufnehmen.