2022/02: Tendenzbetrieb & Meinungsfreiheit – Darf meine Meinungsfreiheit in Tendenzbetrieben eingeschränkt werden?

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Die Meinungsfreiheit wird durch Art. 5 Grundgesetz geschützt.

 

Das bedeutet, dass jeder seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten darf. Die freie Meinungsäußerung hat demnach in Deutschland einen hohen Stellenwert. Diese Freiheit gilt jedoch nicht unbegrenzt.

Was darf ich also sagen?

Nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen sogenannte unwahre Tatsachenbehauptungen. Wer lügt kann sich dabei nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

 

Auch Beleidigungen und Schmähkritik fallen nicht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Im Zweifel tritt die Meinungsfreiheit hinter dem Achtungsanspruch des Einzelnen zurück, wenn die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht.

 

Dies verbietet aber nicht jede Form von Kritik

 

„Eine allgemeine Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen ist, auch wenn sie überspitzt und polemisch ausfällt, noch von dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und kann deshalb nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzten (Landesarbeitsgericht Niedersachsen 16 Sa 212/11).“

Die Meinungsfreiheit ist auch gesetzlich beschränkt.

Allgemeine Schranken der Meinungsfreiheit

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird eingeschränkt durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

 

Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nach Art. 5 II Grundgesetz durch allgemeine Gesetze möglich.

 

Allgemeine Gesetze sind Gesetze, welche sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen eine bestimmte Meinung als solche richten.

Zudem können ausdrückliche, vertragliche Regelungen nach § 241 BGB die Meinungsfreiheit einschränken.

 

Weitere Beschränkungen der Meinungsfreiheit ergeben sich aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Die Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich auch gegenseitige Rücksichtpflichten.

 

Nach der Rechtsprechung des BAG muss das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und deren Grenzen in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden.

 

Verfassungsrechtlich geschützt ist einerseits die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers, andererseits soll die Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers gewährleistet werden. Der Arbeitgeber hat insofern ein rechtlich geschütztes Interesse daran, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Arbeitgebers fördern und ihn vor Schäden bewahren.

 

Es dürfen dabei aber nicht solche Hemmungen für den Arbeitnehmer entstehen, so dass dieser aus Furcht vor Sanktionen auch zulässige Kritik vermeidet.

Weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit in Tendenzbetrieben

Tendenzbetriebe nach § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Unternehmen, die nicht allein erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern zudem weitere Ziele verfolgen die politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karikativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Zwecken oder dem Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

 

Hierunter fallen beispielweise: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Theater, Privatschulen, Presseunternehmen, wie bspw. Zeitungen.

 

Einrichtungen der Religionsgemeinschaften unterfallen nicht den Tendenzbetrieben im engeren Sinn, da diese weitergehende Rechte besitzen. Bei solchen Einrichtungen findet nach § 118 II BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung.

Der Zweck des Tendenzbetriebs muss unmittelbar mit dem Betrieb selbst erreicht werden.

 

„Dabei ist nicht die persönliche Einstellung des Unternehmers, sondern der Unternehmenszweck für die Tendenzeigenschaft entscheidend“. (BAG 1. Senat 1 ABR 107/74)

 

Arbeitnehmer, die bei einem Tendenzbetrieb beschäftigt sind müssen weitere Einschränkungen der Meinungsfreiheit hinnehmen, an diese werden also erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Meinungsfreiheit gestellt.

 

Tendenzträger sind Mitarbeiter deren Tätigkeit als solche tendenzbezogen ist.

 

Der Arbeitnehmer als Tendenzträger ist verpflichtet, nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen. Diese Pflicht endet auch nicht am Ende des Arbeitstages. Vielmehr ist der Tendenzträger auch im privaten Bereich verpflichtet, durch außerdienstliches Verhalten nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen.

 

„Der Tendenzträger hat sich auch außerdienstlich solchen Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und betriebliche Interessen des Unternehmers erheblich berühren“. (BAG 23.10.2008, 2AZR 483/07)

 

Verstößt der Tendenzträger gegen die Tendenz des Unternehmens, können die Folgen für ihn erheblich sein. Insbesondere bei Verstößen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechte und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch ohne Abmahnung in Betracht kommen.

 

So hat unter anderem das Landgericht Hamm in folgendem Fall entschieden:

„Veranstaltet der Leiter eines Fußballfanprojekts, dessen zentrales Ziel die Eindämmung von Gewalt sowie der Abbau von extremistischer Orientierung ist, in seiner Freizeit als D.J. Konzerte, deren Interpreten der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind, so begründet dieser Widerspruch zu dem Inhalt der Arbeit und die Störung des Vertrauensverhältnisses eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung“. (Landesarbeitsgericht Hamm 14 Sa 157/08)

 

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit auch in Tendenzbetrieben zulässig ist, solange es sich um die „richtige“ Meinung handelt.