18. Der Sinn des Wortes Freiland.

  1. Der Wettstreit unter den Menschen kann nur dann auf gerechter Grundlage ausgefochten werden und zu seinem hohen Ziele führen, wenn alle Vorrechte auf den Boden, private wie staatliche, aufgehoben werden.
  2. Der Erde, der Erdkugel gegenüber sollen alle Menschen gleichberechtigt sein, und unter Menschen verstehen wir ausnahmslos alle Menschen — ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der Kultur und körperlichen Verfassung. Jeder soll dorthin ziehen können, wohin ihn sein Wille, sein Herz, seine Gesundheit treibt. Und dort soll er den Altangesessenen gegenüber die gleichen Rechte auf den Boden haben. Kein Privatmann, kein Staat, keine Gesellschaft soll das geringste Vorrecht haben. Wir alle sind Altangesessene dieser Erde.
  3. Der Begriff Freiland läßt keinerlei Einschränkung zu. Er gilt unbeschränkt. Darum gibt es der Erde gegenüber auch keine Völkerrechte, keine Hoheitsrechte und Selbstbestimmungsrechte der Staaten. Das Hoheitsrecht über den Erdball steht dem Menschen, nicht den Völkern zu. Aus diesem Grunde hat auch kein Volk das Recht, Grenzen zu errichten und Zölle zu erheben. Auf der Erde, die wir uns im Sinne von Freiland nur als Kugel vorstellen können,gibt es keine Waren-Ein- und Ausfuhr. Freiland bedeutet darum auch Freihandel, Weltfreihandel, die spurlose Versenkung aller Zollgrenzen. Die Landesgrenzen sollen nur einfache Verwaltungsgrenzen sein, etwa wie die Grenzen zwischen den einzelnen Kantonen der Schweiz.
  4. Es folgt aus dieser Freiland-Erklärung auch ohne weiteres, daß die Ausdrücke, englische Kohle, deutsches Kali, amerikanisches Petroleum usw. nur erdkundlich verstanden werden können. Denn jeder Mensch, gleichgültig welchem Staate er angehört, hat das gleiche Recht auf die englische Kohle,das amerikanische Petroleum und das deutsche Kali.
  5. Die Übergabe des Bodens an die Bebauer erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Pachtversteigerung, an der sich jeder Mensch beteiligen kann, und zwar ausnahmslos jeder Bewohner der Erdkugel.
  6. Das Pachtgeld fließt in die Staatskasse und wird restlos unter die Mütter nach der Zahl der Kinder in Monatsraten verteilt. Keine Mutter, einerlei woher sie kommt, kann von diesen Renten ausgeschlossen werden.
  7. Die Einteilung des Bodens richtet sich ganz nach den Bedürfnissen der Bebauer. Also kleine Ackerteile für kleine Familien und große Ackerteile für große Familien. Auch große Landstrecken für Genossenschaften, für kommunistische, anarchistische, sozialdemokratische Kolonien,für religiöse Gemeinden.
  8. Die Völker, Staaten, Rassen, Sprachgemeinschaften, religiösen Verbände, wirtschaftlichen Körperschaften, die auch nur im geringsten den Freilandbegriff einzuengen suchen, werden geächtet, in Bann getan und für vogelfrei erklärt.
  9. Die Ablösung der heutigen Privatbodenrente erfolgt nach Vorschlag des Schweizer Freiland-Freigeld-Bundes für die Schweiz auf dem Wegeder vollen Entschädigung durch Ausgabe einer entsprechenden Summe von Bundesobligationen.