15. Übersicht über das bisherige Ergebnis dieser Untersuchung.
Die Natürliche Wirtschaftsordnung (1919 - 3. Auflage)-Fotokopie
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- Siehe auch FT: Die natürliche Wirtschaftsordnung
- Der Arbeitslohn des normalen Arbeiters ist gleich dem Arbeitsertrag des normalen Freiländers und ist diesem durchaus unterworfen. Jede Veränderung im Arbeitsertrag des Freiländers überträgt sich auf den Arbeitslohn, einerlei ob diese Veränderungen durch technische Erfindungen. durch wissenschaftliche Entdeckungen oder durch Gesetze herbeigeführt werden.
- Das sogen. Gesetz des ehernen Lohnes kann hiernach nicht mehr sein als eine Redensart. Im Einzelfall pendelt der Lohn um den unter 1 genannten Schwerpunkt. Er kann je nach der Tüchtigkeit sowohl über diesen Schwerpunft steigen, wie er auch darunter bleiben und auch oft die Grenzen des Mindestmaßes an Lebensunterhalt unterschreiten kann.
- Die ganze Lohnabstufung für sogen. qualifizierte Arbeit bis in die höchsten Höhen hat den Arbeitsertrag der Freiländer als Ausgangspunkt.
- Die Grundrente ist das, was vom Produkt des Bodens nach Abzug des Lohnes (und des Kapitalzinses) übrigbleibt. Da die Größe dieses Abzuges (Lohn) vom Arbeitsertrag auf Freiland bestimmt wird, so wird die Grundrente auch vom Arbeitsertrag des Freiländers mitbestimmt.
- Der Kapitalzins unterstützt die Grundrente.
- Man kann nicht schlechtweg behaupten, daß alle Fortschritte der Technik der Grundrente zugute kommen. Oft tritt das Gegenteil ein. Fortschritt und Armut sind nur bedingungsweise verkuppelt. Fortschritt und wachsender allgemeiner Wohlstand gehen ebenso oft Hand in Hand.
- Man kann auch nicht schlechtweg sagen, daß die Grundsteuern abwälzbar oder nicht abwälzbar seien. Diese Frage kann erst dann restlos beantwortet werden, wenn gesagt ist, was in jedem Fall mit dem Grundsteuerertrag geschieht. Die Grundsteuer kann die Rente sowohl doppell treffen (Steuer und Lohnerhöhung), wie sie auch oft der Rente über die eigene Größe hinaus zugute kommen kann.
- Benutzt man die Ergebnisse der Grundrentensteuer zum Wohle der Freiländer, etwa zur Zahlung von Getreideeinfuhrprämien, als Zuschuß für die Urbarmachung von Ödland usw., so kann man, so man es will, auf diesem Wege die Grundrenten restlos einziehen. So verwendet, sind die Grundrentensteuern unabwälzbar.
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