Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

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  • Erstellungsdatum 9. März 2023
  • Zuletzt aktualisiert 9. März 2023

Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

I. Begriff der juristischen Person und numerus clausus der Gesellschaftsformen

Juristische Person =

  • gedachte juristische Konstruktion,
  • die im Rechtsverkehr durch ihre Organe handelt
  • und der die Rechtsordnung dabei eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit zuerkennt, selbst Träger von Rechten und Pflichten sein zu können.

 

Beispiel:
Schließt Vorstandsmitglied M einen Vertrag im Namen des eingetragenen Vereins „V e.V.“, so schließt juristisch der Verein diesen Vertrag.

Bei Gründung einer rechtlichen Organisation besteht nur die Auswahl unter den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Arten (sog. numerus clausus und Typenzwang der
Gesellschaftsformen als Ausnahmen vom Grundsatz der Vertragsfreiheit).

Als Rechtsformen des Privatrechts stehen daher im Wesentlichen nur zur Verfügung:

  • (1) juristische Personen,
    • (a) also die Vereine gemäß §§ 21 bis 79 (und § 89) BGB und ihre Sonderformen,
    • (b) sowie die Stiftungen nach §§ 80 bis 88 BGB
  • (2) und die rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB.