Grundlegendes zu BIZ

Die angehängte PDF-Datei enthält folgende Dokumente:

  • Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
  • Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
  • Statuten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
  • Protokoll über die Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
  • Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz
  • HCA (Host Country Agreement) Between the BIS and the Government of the People’s Republic of China Relating to the Establishment and Status of a Representative Office of the BIS in the HKSAR of the PRC
  • HCA (Host Country Agreement)Between the BIS and the United Mexican States Relating to the Establishment and Status of a Representative Office of the BIS in Mexico

Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

(vom 20. Januar 1930 – Übersetzung)

Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Italiens und Japans3 einerseits und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, die auf der Haager Konferenz im Januar 1930 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Schweiz verpflichtet sich, unverzüglich der Bank für lnternationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen.

Artikel 2

Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Regierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vorgesehenen Schiedsgericht unterbreitet. Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Artikel 3

Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen. Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Ratifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ist. Die Ratifikationsurkunde soll im Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Regierung das erforderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der Bank herbeizuführen. Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Regierung den anderen unterzeichneten Regierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen.

Geschehen in Den Haag am 20. Januar 1930.